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AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EFP Euroforest Products GmbH ("Verkäufer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("AGB"). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern ("Käufer") über die von ihm

angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Ergänzend gelten - sofern Sie unseren Bedingungen nicht widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und Anhang. Wiederum ergänzend gelten unser Merkblatt über die Ermittlung des Holz-Volumens sowie unsere Trocknungs-Preisliste als Grundlage für die Berechnung unserer Lohn- und Dienstleistungen. 

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag und seine Durchführung (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart ist. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt unser Bestätigungsschreiben.

(7) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und verarbeitet und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB Versicherungen) zu übermitteln.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Bestellungen oder Aufträge des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren sind, kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch

Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

(3) Farbe und Struktur eines Musters gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind im Übrigen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Lieferverzug, Unmöglichkeit

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Werk in 97514 Oberaurach, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Lieferung frei Baustelle oder frei

Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des

Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat unverzüglich und sachgemäß durch den

Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. 

(2) Ist Versendung vereinbart, unterstehen Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. abholbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die vereinbarte Lieferzeit ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrags und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt ferner voraus, dass der Käufer alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter der Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinn sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche und behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen.

Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Käufer nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Käufer Interesse an Teillieferungen hat, kann er auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt. 

(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.

(6) Die Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens acht Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.

(7) Bei Lieferverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist - vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet - schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Liefervollzug ist nachzuweisen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

(8) Befindet sich der Käufer in Verzug mit der Abnahme, kann der Verkäufer a) Zahlung des vollen Kaufpreises - Zug um Zug gegen Lieferung der Ware – verlangen, b) den Rücktritt vom Vertrag erklären und über die Ware anderweitig verfügen oder c) Deckungsverkauf vornehmen und die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem im Wege des Deckungsverkaufs tatsächlich erzielten Kaufpreis zuzüglich der entstandenen Lagerkosten vom Käufer verlangen.

 

§ 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Abtretung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm

nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(5) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten.

 

§ 5 Beschaffenheit, Sachmangel, Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz, Verjährung

(1) Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Für Trocknungs- und Dämpfschäden bei der Lohntrocknung verursacht durch Holzeigenschaften oder Holzqualität (Holzfehler) haftet der Verkäufer nicht. Für die Bestimmung der Holzfeuchten gilt DIN EN 13183-1.

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 f. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(3) Das Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen rechtfertigt keine Mängelrüge. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Bestellmenge gelten als vertragsgerecht.

(4) Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchung hat insbesondere vor einer Be- oder Verarbeitung oder einem Zuschnitt der Massivholzplatten zu erfolgen und zwar im Hinblick auf die im Lieferschein genannten Mengen sowie Eigenschaften wie Stärke, Abmessungen, Qualität, Leimfugen, Holzfeuchte, Lamellenbreiten und -stärken. Die Holzfeuchte ist mittels eines geeigneten Holzfeuchtemessverfahrens gem. DIN EN 13183-1 (zB Darrverfahren oder elektrisches Widerstands-Messverfahren) zu untersuchen. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(6) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels sowie die ordnungsgemäße Untersuchung der gelieferten Gegenstände trifft den Käufer.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(8) Die gerügte Ware muss im Zustand der Anlieferung verbleiben. Der Käufer ist zur lastenfreien und sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.

(9) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Käufer während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Käufer weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 

(10) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wir haften für entstehende Schäden und Ersatz vergeblicher Aufwendungen lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(12) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang. In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem von uns getätigten Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von uns mit der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einhergehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangen des Käufers waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand weiter. Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit unserer Lieferung oder Leistung entstehen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere zwingende Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(13) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zB Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieseinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.

(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers (Oberaurach).

(2) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl des Klägers Bamberg oder das Gericht am Sitz des Beklagten.

 

§ 8 Schlussbestimmung

(1) Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 

(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

Oberaurach, den 20.07.2018

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